Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko, welches nicht nur im Alter eintreten kann. Ein Unfall, ein Sturz – es kann jeden jederzeit treffen. Wann ist man jedoch pflegebedürftig, um Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse geltend machen zu können?

Ab 1.1.2017 gilt: Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI ist jeder Mensch, der für mindestens sechs Monate gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf (§ 14 SGB XI). Der konkrete Umfang der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, inwieweit der oder die Betroffene seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen, seine gesundheitlichen Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann.

Gegenüber dem bis 31.12.2016 geltenden Recht ist damit eine deutliche Verbesserung verbunden. Maßgebend sind jetzt nicht mehr nur die Verrichtungen des täglichen Lebens (sog. Grundpflege), die wiederum mit einzelnen Minutenbeträgen versehen wurden, deren Summe das notwendige Maß an Unterstützung ergeben haben.

Der neue Maßstab umfasst den gesamten Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen. Die Beurteilung beginnt weiterhin bei der sog. Grundpflege, die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. Hieran anschließend wird aber auch der Grad der Selbständigkeit in anderen wichtigen Bereichen der elementaren Lebensführung berücksichtigt. Dabei erfolgt eine Gesamtschau der körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Aus der so gewonnen Gesamtbetrachtung über die individuellen Defizite bei der Lebensbewältigung ergibt sich wiederum eine Einordnung in fünf Pflegegrade.

Mit dem neuen Beurteilungsmaßstab erfolgt eine Abwendung vom Blick auf rein körperliche Beeinträchtigungen hin zu einer Gesamtschau. Damit wird der immer größeren Verbreitung von Demenz-Erkrankungen Rechnung getragen.

Wer ab 1.1.2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt, wird automatisch nach den neuen Regeln begutachtet.

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse anerkannt werden. Die Pflegekasse bietet darüber hinaus auch Beratung für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und andere Pflegende an.

Pflegestufen in Pflegegrade

Für die Betroffenen, die bereits vor dem 1.1.2017 Leistungen bezogen haben, werden die bisherigen Pflegestufen automatisch in Pflegegrade umgewandelt:

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