Familienpflegezeit mit besonderem Kündigungsschutz
Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, kommt eine Familienpflegezeit in Betracht. Sie soll längerfristig mehr zeitlichen Spielraum für die Pflege von nahen Angehörigen schaffen.
Arbeitnehmer können zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger in häuslicher Umgebung ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden in der Woche reduzieren. Die bisherige Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden wurde auch in den neuen Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes beibehalten, um zu vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben. Der befristete Teilzeitanspruch bei Rückkehr zum vorherigen Arbeitsverhältnis hilft insbesondere Frauen bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Auch das sog. „Blockmodell“ der Familienpflegezeit wurde beibehalten, um Beschäftigten eine flexible Aufteilung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen. Denn die geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen; die Ausgestaltung und Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und ihrer zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden.
Dies gilt auch für den Rechtsanspruch auf Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger naher Angehöriger im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes.
Auf die Höchstdauer der Familienpflegezeit von 24 Monaten wird eine Pflegezeit für den gleichen Angehörigen angerechnet.
Nahe Angehörige können die Freistellung auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege teilen.
Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Um den Verdienstausfall durch die Teilzeitbeschäftigung abzufedern, kann ein zinsloses Darlehen bezogen werden. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalles. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.
Für die in Raten erfolgende Rückzahlung existiert eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der zu Pflegende in häuslicher Umgebung betreut wird und bereits pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 1) ist bzw. die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit unmittelbar bevor steht (Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK).