Steuerliche Behandlung von Pflegeaufwendungen
Jeder, der auf Pflege angewiesen ist, erkennt schnell die daraus entstehende sehr große Belastung - allgemein und auch finanziell. Insbesondere auch, weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung selten ausreichen, die tatsächlich entstehenden Kosten abzudecken. Für den nicht erstatteten Anteil an den entstandenen Pflegekosten bestehen je nach Art und Ort der erbrachten Pflegeleistungen unterschiedliche Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit im Rahmen der Einkommensteuer.
Achtung
Die steuerlichen Möglichkeiten sind äußerst differenziert und auf den Einzelfall abzustimmen. Nachstehend werden nur einzelne Aspekte exemplarisch angerissen. Diese sollen aufmerksam machen – unbedingt empfohlen wird eine fallbezogene Beratung durch einen Steuerberater o.ä. und auch durch das Finanzamt.
Bei der Pflege Zuhause
- Wird ein Pflegebedürftiger im eigenen Haushalt durch einen Angehörigen gepflegt (Pflegegeld), kann er selbst alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten in tatsächlicher Höhe seiner Aufwendungen für die Hilfen bei den üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf - nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung – steuerlich (durch Einzelnachweise belegt) als außergewöhnliche Belastung geltend machen (anstelle des Behinderten-Pauschbetrags).
- Erfolgt die Pflege im eigenen Haushalt durch einen professionellen Pflegedienst oder anderen Dienstleister (Sachleistungen), können die so abgerechneten Aufwendungen abzüglich der von der Pflegekasse erstatteten Sachleistung als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden.
- Auch eine Kombination der genannten Möglichkeiten ist denkbar, wenn eine nur überschaubare Unterstützung durch den Pflegedienst erfolgt und parallel private Pflege geleistet wird. Die Aufwendungen können mit den zuvor genannten Einschränkungen als haushaltsnahe Dienstleistung (für die professionelle Unterstützung) und als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
- Auch pflegende Angehörige können die aus einer Pflegetätigkeit entstehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen. Erstattungen der Pflegekasse und auch die einer privaten Zusatzversicherung müssen, mit Ausnahme des Pflegegeldes, dabei angerechnet werden.
Bei der Pflege in einer stationären Einrichtung
Die Kosten für einen Heimaufenthalt sind nur als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn die Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit notwendig ist. Ein Heimaufenthalt aus Altersgründen führt hingegen nicht zum Steuerabzug.
- Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten ist eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit – die Einstufung in die Pflegegrade oder eine vom MDK festgestellte Einschränkung der Alltagskompetenz (z.B. bei Demenzerkrankung).
- Voraussetzung ist weiter, dass die Pflegeleistungen vom Betreiber eines nach § 71 SGB XI zur Pflege zugelassenen Heimes ausgeführt und die Leistungen gesondert in Rechnung gestellt worden sind. In den vergangenen Jahren hat sich begleitend zu neuen Therapieformen das Angebot an Wohnformen sehr verändert. Dies kann durchaus zu Abgrenzungsproblemen mit dem Finanzamt führen. Wird die Einrichtung nicht als Heim anerkannt, dann kommt nur der Abzug der Kosten analog einer häuslichen Pflege infrage.
- Heimkosten umfassen neben den Kosten der ärztlichen Betreuung und der Pflege auch mögliche Mehrkosten für die Unterbringung und Verpflegung. Diese Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, soweit sie nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse selbst getragen werden. Allerdings reduzieren sich diese Belastungen noch um eine anteilige Haushaltsersparnis von z.Z. ca. 8.000 € pro Jahr.
- Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung können unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne nachgewiesene Pflegebedürftigkeit, als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
Unterhaltspflichtige Angehörige können ihre Unterhaltszahlungen für einen hilfsbedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen in bestimmten Grenzen steuerlich geltend machen.