Pflegeleistungen

Pflegeleistungen

Die Geldleistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich nach Pflegegrad und der Leistungsart. Einige Leistungen werden als Sachleistung erbracht. Der Wert der Sachleistung ist je nach Pflegegrad begrenzt.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Pflegegeld

Monatliches Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine selbst organisierte Pflegeperson wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Sachleistungen kombiniert werden, wenn die ambulante Sachleistung den Pflegebedarf nur teilweise abdeckt.

Pflegegrad 2 347 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro

Pflegesachleistung

Erfolgt die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst, so übernimmt die Pflegekasse dessen Kosten ab Pflegegrad 2 bis zu einem bestimmten Höchstwert. 

Pflegegrad 2 796 Euro
Pflegegrad 3 1.497 Euro
Pflegegrad 4 1.859 Euro
Pflegegrad 5 2.299 Euro

Pflegebedürftige können (zusätzlich) den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat unter bestimmten Voraussetzungen für diese Leistungen einsetzen.

Kombinierte Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei gemeinsamer Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst

Es gelten die zuvor aufgeführten Höchstbeträge für Pflegesachleistungen. Davon werden zuerst die Kosten für einen Pflegedienst (Pflegesachleistung) abgerechnet. Ein verbleibender Rest kann prozentual anteilig als Pflegegeld für den betreuenden Angehörigen gewährt werden. Bleibt kein Rest, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen die Aufwendungen für eine Ersatzkraft. Die Pflege wird dann durch einen professionellen Pflegedienst oder sonstige Personen, die keine Angehörigen sind, übernommen.

Für diese werden unabhängig vom Pflegegrad, jedoch erst ab Pflegegrad 2 bis zu 1.685 Euro jährlich übernommen.

Ist die Ersatzkraft ein Angehöriger, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, oder lebt die Ersatzkraft mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft, so werden die Aufwendungen bis zum 1,5-fachen des jeweiligen Pflegegeldes übernommen.

Zusätzlich kann der Anspruch um bis zu 50 % der Leistungen der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (also bis zu weiteren 843 Euro) pro Jahr aufgestockt werden.

Leistungen bei stationärer und teilstationärer Pflege

Kurzzeitpflege – vollstationär für Menschen über einen begrenzten Zeitraum

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten eine Erstattung von bis zu 1.854 Euro für eine notwendige Ersatzpflege in einem Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr in allen Pflegegraden für pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind Eigenleistungen.

Der Leistungsanspruch lässt sich auf bis zu 3.539 Euro zu Lasten nicht verbrauchter Verhinderungspflege ausweiten.

Pflegebedürftige können hierfür auch den Entlastungsbetrag von 131 Euro einsetzen, der bereits ab Pflegegrad 1 zusteht.

Leistungen bei teilstationärer Pflege in Ergänzung zur häuslichen Pflege

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege auch neben den Leistungen bei häuslicher Pflege, jedoch nur bis zu einer monatlichen Höchstgrenze je nach Pflegegrad. 

Pflegegrad 2 721 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro

Pflegebedürftige können (zusätzlich) den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat unter bestimmten Voraussetzungen für diese Leistungen einsetzen.

Vollstationäre Pflege auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung

Erstattet werden die pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege je nach Pflegegrad bis zu einer monatlichen Höchstgrenze. 

Pflegegrad 1 131 Euro
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

Durch die Einführung der neuen Pflegegrade kann im Einzelfall die Leistung der Pflegekasse jetzt niedriger sein als vorher. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag in Höhe der Differenz.

Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Bei Menschen mit Behinderungen mit den Pflegegraden 2 bis 5 in vollstationären Einrichtungen, in denen die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 278 Euro im Monat (§ 43 a SGBXI). Zusätzlich kann Eingliederungshilfe beantragt werden.