Pflegeleistungen
Pflegeleistungen
Die Geldleistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich nach Pflegegrad und der Leistungsart. Einige Leistungen werden als Sachleistung erbracht. Der Wert der Sachleistung ist je nach Pflegegrad begrenzt.
Leistungen bei häuslicher Pflege
Pflegegeld
Monatliches Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine selbst organisierte Pflegeperson wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Sachleistungen kombiniert werden, wenn die ambulante Sachleistung den Pflegebedarf nur teilweise abdeckt.
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Pflegesachleistung
Erfolgt die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst, so übernimmt die Pflegekasse dessen Kosten ab Pflegegrad 2 bis zu einem bestimmten Höchstwert.
Pflegegrad 2 | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.299 Euro |
Pflegebedürftige können (zusätzlich) den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat unter bestimmten Voraussetzungen für diese Leistungen einsetzen.
Kombinierte Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei gemeinsamer Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst
Es gelten die zuvor aufgeführten Höchstbeträge für Pflegesachleistungen. Davon werden zuerst die Kosten für einen Pflegedienst (Pflegesachleistung) abgerechnet. Ein verbleibender Rest kann prozentual anteilig als Pflegegeld für den betreuenden Angehörigen gewährt werden. Bleibt kein Rest, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen die Aufwendungen für eine Ersatzkraft. Die Pflege wird dann durch einen professionellen Pflegedienst oder sonstige Personen, die keine Angehörigen sind, übernommen.
Für diese werden unabhängig vom Pflegegrad, jedoch erst ab Pflegegrad 2 bis zu 1.685 Euro jährlich übernommen.
Ist die Ersatzkraft ein Angehöriger, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, oder lebt die Ersatzkraft mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft, so werden die Aufwendungen bis zum 1,5-fachen des jeweiligen Pflegegeldes übernommen.
Zusätzlich kann der Anspruch um bis zu 50 % der Leistungen der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (also bis zu weiteren 843 Euro) pro Jahr aufgestockt werden.
Leistungen bei stationärer und teilstationärer Pflege
Kurzzeitpflege – vollstationär für Menschen über einen begrenzten Zeitraum
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten eine Erstattung von bis zu 1.854 Euro für eine notwendige Ersatzpflege in einem Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr in allen Pflegegraden für pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind Eigenleistungen.
Der Leistungsanspruch lässt sich auf bis zu 3.539 Euro zu Lasten nicht verbrauchter Verhinderungspflege ausweiten.
Pflegebedürftige können hierfür auch den Entlastungsbetrag von 131 Euro einsetzen, der bereits ab Pflegegrad 1 zusteht.
Leistungen bei teilstationärer Pflege in Ergänzung zur häuslichen Pflege
Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege auch neben den Leistungen bei häuslicher Pflege, jedoch nur bis zu einer monatlichen Höchstgrenze je nach Pflegegrad.
Pflegegrad 2 | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.085 Euro |
Pflegebedürftige können (zusätzlich) den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat unter bestimmten Voraussetzungen für diese Leistungen einsetzen.
Vollstationäre Pflege auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung
Erstattet werden die pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege je nach Pflegegrad bis zu einer monatlichen Höchstgrenze.
Pflegegrad 1 | 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Durch die Einführung der neuen Pflegegrade kann im Einzelfall die Leistung der Pflegekasse jetzt niedriger sein als vorher. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag in Höhe der Differenz.
Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Bei Menschen mit Behinderungen mit den Pflegegraden 2 bis 5 in vollstationären Einrichtungen, in denen die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 278 Euro im Monat (§ 43 a SGBXI). Zusätzlich kann Eingliederungshilfe beantragt werden.